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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Anlagen mit „Station-Control“

 

1. Allgemeines

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung und Überlassung der vom Betreiber vor Ort (im Folgenden auch: Vermieter) bereitgestellten Aufbewahrungs- und Abstellanlagen durch die Nutzer (im Folgenden auch: Mieter). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Buchung durch den Nutzer anerkannt. Bei Abänderung einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die übrigen unverändert in Kraft.

b) Die Aufbewahrungs- und Abstellanlage „Station-Control“ dient dem sicheren Abstellen und Aufbewahren von Fahrrädern bzw. Radfahrerutensilien.

 

2. Registrierung und Datenschutz

a) Um die Buchung einer Aufbewahrungs- und Abstellanlage durchführen zu können, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

b) Sie können die Datenschutzerklärung beim Betreiber vor Ort einsehen.

 

3. Buchungsvorgang und Vertragsschluss

a) Die Buchung erfolgt dergestalt, dass der Mieter über das Online-Buchungssystem eine Aufbewahrungs- oder Abstellanlage auswählt. Die Buchung ist ausschließlich über dieses Online-Buchungssystem des Vermieters oder direkt mit einer zuvor registrierten RFID-Karte möglich.

b) Die Buchung der ausgewählten Aufbewahrungs- oder Abstellanlage ist nur möglich, wenn diese verfügbar ist.

c) Nach erfolgreicher Online-Buchung erhält der Mieter einen Aktivierungscode für die von ihm ausgewählte Aufbewahrungs- oder Abstellanlage. Dieser wird per E-Mail oder direkt an das Smartphone des Mieters versendet. Die Versendung des Codes erfolgt bei ordnungsgemäßer Registrierung in der Regel unmittelbar nach der Buchung. Mit der Versendung des Codes kommt ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.

d) Die möglichen Zahlungsarten werden dem Mieter im Buchungsprozess aufgezeigt. Die Einleitung des Zahlungsvorgangs (insofern Nutzung kostenpflichtig) erfolgt während des Buchungsvorgangs und vor Versendung des Aktivierungscodes.

 

4. Rechnungsstellung

a) Der Mieter stimmt zu, dass er die Rechnung (insofern Nutzung kostenpflichtig) elektronisch erhält und dass ihm diese Rechnung an die von ihm eingegebene E-Mail-Adresse übermittelt wird. Eine Rechnung in Papierform kann vom Mieter angefordert werden. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar innerhalb von 14 Tagen nach der Buchung, bei einer Anforderung einer Rechnung in Papierform 14 Tage nach Erhalt dieser Anforderung.

 

5. Widerrufsrecht

Dem Mieter steht das folgende Widerrufsrecht zu:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerspruchsrecht auszuüben, müssen Sie den Vermieter mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat der Vermieter Ihnen alle Zahlungen, die er von Ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei ihm eingegangen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

6. Dauer des Vertragsverhältnisses

a) Mit Versenden des Zugangs- und Aktivierungscodes wird dem Mieter das von ihm ausgewählte Aufbewahrungs- oder Abstellfach zur Verfügung gestellt. Das Fach gilt in diesem Moment als überlassen.

b) Die Dauer des Mietverhältnisses richtet sich nach den jeweils gültigen Regelungen des Standorts der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage. Die möglichen Optionen sind online über das Buchungsportal des Vermieters einsehbar.

 

7. Nutzung durch den Mieter - Pflichten des Mieters

a) Die Benutzung der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.

b) Der Zugangs- und Aktivierungscode dient dem Öffnen und Verschließen der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage.

c) Der Mieter verpflichtet sich, die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.

d) Beim Abstellen des Fahrrads bzw. Ablegen von Radfahrerutensilien ist den möglichen Hinweisen zur Benutzung des Fachs/Abteils, welche sich an der Anlage befinden, Folge zu leisten.

e) Den Mieter trifft die Obliegenheit, das eingestellte Fahrrad zusätzlich gegen Diebstahl zu sichern, indem das Fahrrad zumindest mittels eines handelsüblichen Schlosses (z.B. durch ein Ring- oder Spiralschloss) in der Anlage abgeschlossen wird.

f) Der Mieter ist nicht befugt, andere Gegenstände als dem Verwendungszweck nach vorgesehen in die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage einzubringen.

g) Beim Einstellen des Fahrrads nebst Zubehör in die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage hat der Benutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten.

h) Bei Verlust des Zugangscodes erfolgt die Herausgabe der eingebrachten Gegenstände nur gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. Etwaige durch Verlust des Codes entstehende Mehrkosten hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den Verlust des Zugangscodes des Vermieters unverzüglich anzuzeigen.

i) Der Mieter ist nicht berechtigt, den Schließmechanismus der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage zu verändern, etwa durch Anbringung eigener Schösser außerhalb des Fachs.

j) Der Vermieter führt an sämtlichen Fächern in der Regel einmal jährlich eine Grundreinigung durch. Hierzu erfolgt eine Öffnung der Fächer, welche der Mieter zu dulden hat.

k) Der Mieter verpflichtet sich, die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage zum Ablauf der Nutzungsdauer rechtzeitig zu räumen. Sollte der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, das Fach auf Kosten des Mieters selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Der Mieter hat etwaige Schäden, die dadurch entstehen, dass das Fach nicht rechtzeitig geräumt wird, zu ersetzen. Der Mieter hat die Kosten der Räumung nicht zu tragen und Schäden zu ersetzen, falls ihn kein Verschulden trifft.

l) Unbeschadet der Ziffern 5 und 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann das Mietverhältnis nicht vorzeitig beendet werden. In diesem Fall wird, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fachs, ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet.

m) Die durch Diebstahl, Raub oder Beschädigung durch Dritte oder in Folge eines Unfalls oder höherer Gewalt entstandenen Schäden am eingebrachten Gegenstand sind in der Regel durch eine Versicherung des Mieters abgesichert.

n) Bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung ist der Vermieter berechtigt, das Fach ohne Zustimmung des Kunden selbst oder durch Dritte öffnen zu lassen. Sollte sich der vertragswidrige Gebrauch bestätigen, ist der Vermieter berechtigt, das Fach selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die Räumung ist für den Mieter kostenpflichtig, es sei denn, er hat die vertragswidrige Nutzung nicht zu vertreten.

o) Nach Räumung des Fachs nach Buchstabe k) oder n) verwahrt der Vermieter die in Besitz genommenen Gegenstände längstens für 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter behält sich auf Grund der Art, der Beschaffenheit oder der Werthaftigkeit eine gesonderte Verwahrung vor. Die Kosten der Verwahrung fallen dem Mieter zur Last, wenn und soweit dieser die Verwahrung schuldhaft verursacht hat.

 

8. Pflichten des Vermieters

 a) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das von ihm gebuchte Fach unverzüglich nach Abschluss der Buchung mit dem Versenden des Zugangs- und Aktivierungscodes zur Verfügung zu stellen.

b) Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass sich das Fach während der gesamten Vertragslaufzeit in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, welche eine diebstahls- und witterungssichere Aufbewahrung der eingebrachten Gegenstände gewährleistet.

c) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter etwaige Fehler im Rahmen des Buchungsvorgangs unverzüglich nach Bemerken mitzuteilen.

 

9. Rechte des Mieters wegen Mängeln

a) Die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage wird dem Mieter frei von Mietmängeln zur Verfügung gestellt.

b) Etwaige vorhandene Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Eine Anzeige ist auch über das Online-Portal des Vermieters möglich. Der Mieter ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass er es unterlassen hat, den Mangel nach Maßgabe des Satzes 1 anzuzeigen.

c) Der Vermieter ist verpflichtet, vor oder während des Mietverhältnisses auftretende Mängel zu beseitigen, soweit letztere ordnungsgemäß angezeigt wurden.

d) Der Mieter ist für die Zeit, in welcher die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit eingeschränkt ist, wird die Miete angemessen herabgesetzt. Die vorab zu viel entrichtete Miete ist dem Mieter zurückzuerstatten. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Vermieter infolge einer unterlassenen Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen konnte.

e) Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mängelanzeige des Mieters bei dem Vermieter eingegangen ist, sofern diese Anzeige berechtigterweise erfolgt. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wegen dieser Rückerstattung werden dem Mieter keine Entgelte berechnet.

f) Ansprüche wegen Mängeln gegen den Vermieter stehen nur dem unmittelbaren Mieter zu und sind nicht abtretbar.

 

10. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage an Dritte, insbesondere eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

 

11. Haftung

a) Der Mieter haftet für alle an der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage entstandenen, von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Der Mieter haftet zudem für Schäden, die durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten Mitarbeitern des Vermieters oder anderen Nutzern der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage entstehen. Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, alle von ihm verursachten Schäden unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist eine Schadensanzeige auch über das Online-Portal des Vermieters möglich.

b) Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

c) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des voraussehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

d) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse unter Buchstabe b) und c) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Vermieters entstanden sind, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12. Pfandrecht

Zwischen Vermieter und Mieter wird vereinbart, dass für die Forderungen aus dem Mietverhältnis an den in die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage eingebrachten Gegenständen des Mieters ein Pfandrecht zu Gunsten des Vermieters bestellt wird. Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die Sachen, welche nicht im Eigentum des Mieters stehen, und auch nicht auf die Sachen, welche der Pfändung nicht unterliegen.

 

13. Preise

Das vom Mieter im Rahmen des Zahlungsvorgangs nach Ziffer 3 Buchstabe d) zu entrichtende Entgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung des Standorts der Aufbewahrungs- oder Abstellanlage. Diese Preise sind online über das Buchungsportal des Vermieters einsehbar.

 

14. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

a) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des §543 BGB kündigen.

b) Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Aufbewahrungs- oder Abstellanlage vorsätzlich beschädigt oder der Mieter seine Pflichten gröblich in nicht unerheblichem Maße verletzt.

c) Kündigt der Mieter nach Buchstabe a) außerordentlich, ist ihm die bezahlte Miete anteilig zurückzuerstatten. Der Anteil bemisst sich nach der bereits zurückliegenden Mietdauer bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes im Verhältnis zu der Zeit, welche das Mietverhältnis nach Eintritt des Kündigungsgrundes noch gedauert hätte.

d) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm entrichteten Miete. Der Vermieter muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er dadurch erspart, dass er das Fach innerhalb der ursprünglichen Dauer des Mietverhältnisses anderweitig vermietet.

e) Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die außerordentliche Kündigung des Mieters bei dem Vermieter eingegangen ist, sofern die Kündigung berechtigterweise erfolgt. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wegen dieser Rückerstattung werden dem Mieter keine Entgelte berechnet.

 

15. Rechtswahl

Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung des Rechtsgeschäfts selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

16. Unwirksamkeit einzelner Regelungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirkung der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentlichen Änderungen des Vertragsinhalts herbeigeführt werden; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

Lizenzgeber:

ZIEGLER Metallbearbeitung GmbH
Im Bühl 12
71287 Weissach-Flacht
Telefon: 07152 / 9013520
Telefax: 03578 / 7872120
station-control@ziegler-metall.de

 

Stand 07/2023